Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MLV
BeamtdiszZustVO MLV§ 5 Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/5#abs-1 (1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung, den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, das Nordrhein-Westfälische Landgestüt und die Bezirksregierungen, soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/5#abs-2 (2) Die Vertretung des Landes in Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und den Landesbetrieb in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 gilt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, und Verfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/5#abs-3 (3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.